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Grundsatzentscheidung: Vorsteuerabzug in Organschaftsfällen
Mit seinem Urteil vom 13.05.2009 XI R 84/07 hat der XI. Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung zum Vorsteuerabzug in Organschaftsfällen getroffen.
Fraglich war im Urteilsfall, wonach sich der Vorsteuerabzug in Organschaftsfällen richtet, wenn die Organgesellschaft durch Veräußerung aus der Organschaft ausscheidet. Alternativ könnte der Bezug der Leistung oder der Erhalt der Rechnung für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend sein.
Der BFH stellt klar, dass die Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der Organgesellschaft sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsgebezugs richtet und nicht nach der Rechnungserteilung.