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Grundsatzentscheidung zum Vorsteuerabzug bei Treuhandverhältnissen
Mit seiner Entscheidungen vom 18.02.2009 V R 82/07 hat der V. Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung zum Vorsteuerabzug bei Treuhandverhältnissen getroffen.
Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, so ist nach der aktuellen Entscheidung des V. Senats der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.