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Grundsatzentscheidung zur Frage, wann bei einem Steuerberater eine Interessenkollision besteht.
Das LG Bielefeld hat zu der o.a. Fragestellung mit seinem Urteil vom 6.3.2015 - 17 O 6K/14 eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.
Nach § 6 Abs. 1 BOStB dürfen Steuerberater nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
Die Folgen eines Verstoßes gegen dieses Tätigkeitsverbot sind gravierend: Unwirksamkeit des Mandantsvertrags, fehlender Vergütungsanspruch des StB, gleichwohl volle Haftung gegenüber dem Mandanten, Umwirksamkeit einer vereinbarten Haftungsbeschränkung, fehlender Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung.
Das LG hat jedoch klargestellt, dass ein derartiges Verbot grundsätzlich nicht besteht, wenn der Steuerberater für eine Personengesellschaft tätig ist und gleichzeitig deren Gesellschafter vertritt.
Mit dem Einverständnis aller Auftraggeber darf der StB für mehrere Mandanten gleichzeitig tätig sein.
Es muss jedoch darauf geachtet werden, bis zu welcher Grenze die Interessen der gemeinsam vertretenen Mandanten noch gleichgerichtet ist.