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Grundsätzliche Ausführungen des BFH zur verdeckten Mitunternehmerschaft

Mit seiner Entscheidung vom 21.4.2009 II R 26/07 macht der II. Senat des BFH grundsätzliche Ausführungen zur Annahme einer verdeckten Mitunternehmerschaft. Im konkreten Einzelfall ging es darum, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2 % auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter überträgt und später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten überträgt. In diesem Fall ist der Übertragende - bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung - nicht als verdeckter Mitunternehmer zu qualifizieren, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

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