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Grundsätzliche Entscheidung des BFH: Vorsteueraufteilung in Vermietungsfällen
Der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R 82/07 eine grundsätzliche Entscheidung zur Aufteilung der Vorsteuern in Vermietungsfällen getroffen.
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.
Diese Frage hat der BFH in einem Fall entschieden, in dem die Vermieterin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro vermietete. Außerdem erhielt die Vermieterin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Vermieterin als umsatzsteuerpflichtig.
In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro + Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten Umsatz darstelle.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss für den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.
Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung der Räume an die Ärzte.
Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungstätigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Gebäudes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen (Arztpraxen) auf.