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Grundsatzrevision beim BFH: Abgrenzung zwischen "zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldetem Arbeitslohn" entrichteten Leistungen und schädlicher Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitgeber hat durch eine Zusatzvereinbarung zu den Arbeitsverträgen die nicht tarifgebundenen Arbeitsvergütungen seiner Arbeitnehmer herabgesetzt und stattdessen - ohne Rechtsanspruch auf Rückkehr zum früheren Arbeitslohn - verschiedene steuerfreie und lohnsteuerpauschalierte Sonderleistungen vereinbart.

Das FG sieht in dieser Vereinbarung eine "Gewährung von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerbegünstigte Leistungen".

Das FG ist in seinem Urteil vom 28.6.2017 6 K 2446/15 somit weder zur Annahme einer schädlichen Gehaltsumwandlung, noch zu einem Anwendungsfall des § 42 AO gelangt.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VI R 40/17 beim BFH anhängig ist.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Streitfälle im Hinblick auf die Revision daher offen gehalten werden.


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