Das FG Münster ist in seiner Entscheidung vom 25.7.2019 – 10 K 1583/19 K zu dem Ergebnis gelangt, dass das Nebeneinander von Pensionszahlung und Geschäftsführervergütung nicht zwingend zur Annahme einer VGA führt.
Das FG hat in seiner Entscheidung betont, dass die Interessenlage der Kapitalgesellschaft für ein derartiges Verhalten entscheidend sei.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH I R 41/19 anhängig ist.