Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 26.3.2021 – 4 K 1018/19 E, F mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abzug sowohl bezogen auf den Erwerb des Anteils als auch bezogen auf die bereits im Betrieb der Gesellschaft befindlichen bewegelichen Wirtschaftsgüter ausscheidet.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 11/21 beim BFH anhängig ist.
Soweit Sie parallele Sachverhalte betreuen, sollten Sie die entsprechenden Fallgestaltungen im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren offenhalten.