Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 26.2.2020 2 K 1731/17 intensiv mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegebenen Sachverhalt nicht steuerbare Einnahmen gegeben sind.
Die Finanzbehörden haben Revison gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 2/21 bei BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen empfehlen wir dringend die Literatur der Entscheidung.