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Grundsatzrevision beim BFH: Offenbare Unrichtigkeit bei Widerspruch zwischen der Erklärung und beigefügten Unterlagen

Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO kann nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit, die sich ohne weiteres aus der Steuererklärung und deren Anlagen ergibt, als eigene übernimmt, vgl. BFH vom 20.1.2009 X R 47/08, BStBl 2009 II, 946. Im jetzt anhängigen Streitfall hatte das FG darüber zu entscheiden, ob eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung wegen versehentlich nicht im Einkommensteuererkärungsvordruck eingetragene, aber durch beigefügte Versicherungsbescheinigung belegte Sonderausgaben, noch zu einer Berichtigung führen können. Das FG Köln hat diese Frage in seinem Urteil vom 3.7.2014 4 K 2025/11 positiv entschieden. Die Finanzbehörden haben gegen diese Entscheidung Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH X R 20/15. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten im Hinblick auf die Entscheidung des FG entsprechende Berichtigungsanträge gestellt werden.

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