Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung vom 25.7.2019 – 10 K 902/15 K mit der vorstehenden Frage intensiv auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Rückstellung gebildet werden muss.
Die Finanzbehörden möchten dieser Rechtsauffassung nicht folgen und haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ XI R 21/19 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Sie daher die Rückstellung einstellen und das Verfahren im Hinblick auf die Revision offen halten.