Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 24.11.2021 3 K 2174/18 Erb mit der o.a. Frage auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in den Fälle des § 13b Abs. 1 Nr.3 ErbStG die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der Einstiegstest nicht zur Anwendung gelangt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revsision eingelegt, die unter dem BFH II R 49/21 anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle müssen daher offengehalten werden.