Nach Auffassung des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F unterliegt der in § 4 (4a) EStG bestimmt typisierende Zinssatz von 6 v.H. keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Die Bedenken gegen den Zinssatz nach § 238 AO gelten nach Auffassung des FG hier nicht.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 19/19 beim BFH anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche Fallgestaltungen durch Einsprüche offen gehalten werden.