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Grundsatzrevision beim BFH: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 4 (4a) EStG

Nach Auffassung des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F unterliegt der in § 4 (4a) EStG bestimmt typisierende Zinssatz von 6 v.H. keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Die Bedenken gegen den Zinssatz nach § 238 AO gelten nach Auffassung des FG hier nicht.

Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 19/19 beim BFH anhängig ist.

Aus diesem Grunde sollten sämtliche Fallgestaltungen durch Einsprüche offen gehalten werden.


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