Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 29.11.2018 1 K 311/16 intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um bei einem Arzt zur Annahme von Teilpraxen zu gelangen.
Das FG ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Teilpraxen gegeben sind.
Die Begründung des FG basiert jedoch zu einem erheblichen Teil auf der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren.
Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Der BFH hat die Revision aufgrund einer NZB jedoch zugelassen, die jetzt unter dem AZ VIII R 36/18 beim BFH anhängig ist.
Offenkundig möchte der VIII. Senat des BFH zu der o.a. Fragestellung einmal grundsätzlich Stellung beziehen.
Es wird daher spannend sein, wie sich der VIII. Senat zur Annahme einer Teilpraxis positionier wird.