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Grundsatzrevision beim BFH: Wann sind die Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Das Niedersächsische FG hat sich mit seiner Entscheidung vom 15.12.2015 - 12 K 206/14 mit dieser Frage grundsätzlich auseinandergesetzt. Gegen die Entscheidung ist durch die Kläger Revision eingelegt worden, so dass der VI. Senat des BFH nunmehr die Gelegenheit hat diesbezüglich eine Grundsatzentscheidung zu treffen, AZ BFH VI R 3/16.
Das Niedersächsische FG ist in einem Urteil zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die mit einer Heimunterbringung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen dem Grunde nach keine Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG dar, wenn die Unterbringung ausschließlich aus Altersgründen erfolgt.
Derartige Aufwendungen sind nur dann als Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Heimunterbringung ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.
Bei nachträglich eintretender Pflegebedürftigkeit oder Krankheit kann ab diesem Zeitpunkt eine Zwangsläufigkeit der Unterbringungskosten eintreten.
Und nun der entscheidende und umstrittene Satz der Entscheidung: Hierfür genügt eine Einstufung in die Pflegestufe I jedoch dann nicht, wenn zugleich eine vollständige Pflege nicht erforderlich ist.
Es wird nun interessant sein, wie sich der VI. Senat des BFH zu dieser Fragestellung äußern wird.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen die Steuerfestsetzung daher offen gehalten werden.