Das FG Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 14.12.2021 6 K 20/21 den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zugelassen.
Die Finanzbehörden ordnen die Situation nicht als Krankheit ein und haben gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 2/22 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.