Das FG Niedersachsen hat sich in seine Urteil vom 24.4.2017 - 2 K 11255/15 mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie Aufwendungen zu behandeln sind, die einem Gastwirt dadurch entstehen, wenn er z.B. einem Busfahrer eine kostenlose Verpflegung gewährt, um diesen mit seinen Fahrgästen in sein Restaurant "zu locken!.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch in diesem Fall nur beschränkt abzugsfähige Aufwendungen i.S.d § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gegeben sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 24/17 beim BFH anhängig ist.
Es ist daher zu empfehlen entsprechende Fallgestaltungen offenzuhalten.