Durch das JStG 2019 ist als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbürgschaften die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG eingefügt worden.
Hier ist geregelt, dass entsprechende Verluste der Beteiligten ggf. zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG führen.
Fraglich ist weiterhin, ob ggf. in Anbetracht der Rechtsprechungsänderung des BFH für den nicht im Rahmen des § 17 berücksichtigten Teil der verlustigen Darlehensforderung eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfte aus § 20 EStG erfolgen kann.
In dem jetzt beim BFH anhängigen Verfahren BFH IX R 21/21 geht es um die Beantwortung der Frage, mit welchem Wert der Verlust eines stehen gelassenen Darlehens und/oder einer stehen gelassenen Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen sind.
Entsprechende Streitfälle müssen daher offen gehalten werden.