Alle Artikel anzeigen

Grundsatzrevision beim BFH zur Frage der Bewertung von Darlehensverlusten im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a Nr. 2 EStG

Durch das JStG 2019 ist als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung  von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbürgschaften die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG eingefügt worden.

 

Hier ist geregelt, dass entsprechende Verluste der Beteiligten ggf. zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG führen.

 

Fraglich ist weiterhin, ob ggf. in Anbetracht der Rechtsprechungsänderung des BFH für den nicht im Rahmen des § 17 berücksichtigten Teil der verlustigen Darlehensforderung eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfte aus § 20 EStG erfolgen kann.

 

In dem jetzt beim BFH anhängigen Verfahren BFH IX R 21/21 geht es um die Beantwortung der Frage, mit welchem Wert der Verlust eines stehen gelassenen Darlehens und/oder einer stehen gelassenen Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen sind.

 

Entsprechende Streitfälle müssen daher offen gehalten werden.

 


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!