Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 27.5.2020 14 K 14248/17 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Hierbei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Stpfl. die Abzugsbeträge nach § 10f EStG nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch nehmen kann.
Objektverbrauch tritt auch dann ein, wenn die Abzugsbeträge nicht während des gesamten Abzugszeitraums in Anspruch genommen werden.
§ 10f EStG enthält nach Auffassung des FG keine Regelung für ein Folgeobjekt.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 22/20 beim BFH anhängig ist.