Das FG Köln hat die vorstehenden Fragestellung in seinem Urteil vom 27.10.2021 – 3 K 2815/16 positiv beantwortet.
Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ IV R 26/21 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten aus diesem Grunde offengehalten werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe-taxnews-aktuell-3-2022 werden wir Sie über dieses Verfahren informieren.