Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.3.2021 5 K 2442/17 entschieden, dass gewinn- oder umsatzabhängige Teile einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht auf den Veräußerungsstichtag zurückbezogen zu versteuern sind.
Nach Auffassung des FG hat die Versteuerung erst im Jahr ihrer Entstehung zu erfolgen.
Die Finanzbehörden haben gegen diese positive Entscheidung Revision eingelegt, die unter AZ IV R 9/21 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte der Rechtsauffassung des FG gefolgt werden und streitige Verfahren ggf. offenghalten werden.