Nach Auffassung des FG Köln in seinem Urteil vom 18.8.2022 – 7 K 2127/21 stellen Aufwendungen für Beratungs- und Lagerkosten in Erbfällen keine § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähige Aufwendungen dar.
Sie stellen nach Auffassung des FG Nachlassverwaltungskosten der Erben i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG dar.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH II R 43/22 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.