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Grundsatzrevision beim BFH zur nachträglichen Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten auch für bereits bestandskräftig veranlagte Jahre

Das FG Hamburg hat mit einer bedeutsamen Grundsatzentscheidung vom 31.7.2018 1 K 92/18 zur o.a. Stellung genommen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt.

Nach der Entscheidung des FG Hamburg stellt die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Die Rückwirkung ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die entsprechenden Änderungsanträge schnellstmöglich gestellt werden.


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