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Grundsatzrevision: Darf das FA eine Änderung durchführen, wenn die Auflösung der Ansparrücklage vergessen worden ist?

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich zu der o.a. Fragestellung mit seinem Urteil vom 7.5.2015 - 10 K 10167/11 positioniert. Demnach darf das FA eine Steuerfestsetzung nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, wenn die Ansparrücklage trotz Unterlassen der geplanten Investition nicht im zweiten Jahr auf die Bildung folgenden Jahr aufgelöst worden ist. Das FG ist der m.E. Auffassung, dass das Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung seinen Amtsermittlungspflichten hätte nachkommen müssen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt, die unter dem AZ BFH X R 21/15 anhängig ist. Ein einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Fälle jedoch im Hinblick auf die Revision offen gehalten werden.

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