Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der aus der Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen ist unterliegt innerhalb einer Frist von 5 Jahren der Gewerbesteuer, § 18 (3) UmwStG.
Es stellte sich nun die Frage, ob die Gewerbesteuer ggf. als Veräußerungskosten abzugsfähig ist, wenn sich der Veräußerer zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat.
Diese Fragestellung ist - auf der Basis der seit 2009 geltenden Rechtslage - höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Das FG Saarland hat die Frage mit Urteil vom 16.11.2017 1 K 1441/15 nun positiv entschieden.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 18/17 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen die Steuerfestsetzungen nunmehr dringend offen gehalten werden.