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Grundsatzrevision: Geldspeicher eines Automaten als "Kasse" i.S. des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO?

Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 205.2015 3 K 553/14 entschieden, dass für Geldautomaten die Rechtsprechung des BFH zur ordnungsgemäßen Kassenbuchführung entwickelten Grundsätze zur Anwendung gelangen.

Aus diesem Grunde hat das FG - aufgrund von formellen Kassenmängeln - eine Hinzuschätzung i.H.v. 10 v.H. der erklärten Umsätze nicht beanstandet.

Bemerkenswert ist jedoch, dass der BFH aufgrund der NZB die Revision zugelassen hat, vgl. AZ BH X R 11/16.

Er kann nun höchstrichterlich entscheiden, ob Geldspeicher von Automaten als Kassen zu qualifizieren sind und ob die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Buchführung entwickelten Grundsätze auch auf Geldspeicher anzuwenden sind.

Daneben wird sich der BFH auch dazu äußern müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung ausschließlich mit formellen Fehlern begründet werden kann.

Entsprechende Streitfälle sollten im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.


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