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Grundsatzrevision: Wie weit geht die Berichtigungsmöglichkeit des Finanzamtes nach § 129 AO?

In Urteilsfall des FG Düsseldorf vom 16.2.2017 - 14 K 3554/E ging es um die Beantwortung der Frage, ob Erfassungsfehler beim Einscannen von schriftlichen Angaben in der Steuerklärung, die zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen geführt hat, nach § 129 AO berichtigt werden kann.

Als Besonderheit kam im Urteilsfall noch hinzu, dass der Sachbearbeiter und der Sachgebietsleiter des Finanzamtes entsprechende Prüf- und Risikohinweise falsch interpretiert haben und auf diese Weise die Unzutreffende Steuerfestsetzung durch Fehler ermöglicht haben.

Das FG ist dennoch zu einem Anwendungsfall des § 129 AO gelangt.

Der Verfasser der Newsletter ist über diese Entscheidung in der gleiche Weise erstaunt, wie der Vertreter der Steuerpflichtigen im Urteilsfall.

Aus diesem Grunde ist auch unter dem AZ VIII R 4/17 eine Revision beim BFH anhängig.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.


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