Bisher die Frage der Wirkung von Verlusten einer Untergesellschaft auf das Kapitalkonto einer Obergesellschaft höchstrichterlich noch nie entschieden worden.
Aufgrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.4.2016 - 5 K 3838/14 F, hat der IV. Senat des BFH nun die Gelegenheit hierzu grundsätzlich Stellung zu nehmen.
Das FG Münster hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Verluste der Untergesellschaft zu einer Minderung des Kapitalkontos der Obergesellschaft führt, und somit und eine Minderung des Verlustausgleichsvolumens bei der Obergesellschaft gegeben ist.
Das FG Münster hat die Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage erkannt und die Revision zugelassen, die unter dem AZ BFH IV R 32/16 nunmehr beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Feststellungsbescheide daher offen gehalten werden.