Die Frage der ortsüblichen Miete im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 ESt stellt immer wieder Streitpotential mit den Finanzämtern dar.
Das FG Thüringen hat sich in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 22.10.2019 – 3 K 316/19 umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Es ist hierbei ist das FG zu folgenden Ergebnissen gelangt:
- Bei der Prüfung der ortsüblichen Miete kann als Vergleichsmaßstab die Miete für eine im selben Haus vermietete Wohnung herangezogen werden, wenn der ortsübliche Mietspiegel für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.
- Zudem sind nur die tatsächlich umgelegten Nebenkosten einzubeziehen, nicht dagegen die umlagefähigen Kosten
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die dem AZ IX R 7/20 bei BFH anhängig ist.