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Grundsatzrevision zur Frage der ortsüblichen Miete bei verbilligter Überlassung von Wohnraum und der anteiligen Kürzung der Werbungskosten nach § 21 Abs. 2 EStG

Die Frage der ortsüblichen Miete im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 ESt stellt immer wieder Streitpotential mit den Finanzämtern dar.

Das FG Thüringen hat sich in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 22.10.2019 – 3 K 316/19 umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt.

 

Es ist hierbei ist das FG zu folgenden Ergebnissen gelangt:

 

  1. Bei der Prüfung der ortsüblichen Miete kann als Vergleichsmaßstab die Miete für eine im selben Haus vermietete Wohnung herangezogen werden, wenn der ortsübliche Mietspiegel für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.
  2. Zudem sind nur die tatsächlich umgelegten Nebenkosten einzubeziehen, nicht dagegen die umlagefähigen Kosten

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die dem AZ IX R 7/20 bei BFH anhängig ist.

 


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