Das FG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 14.2.2021 3 K 1948/18 zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein entsprechender Abzug nach § 10f EStG möglich ist,
Das FG hat hierfür die Vorlage von 2 Voraussetzungen gefordert:
- Das Gebäude muss ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählendes Gebäude sein
- In dem Staat, in dem das Gebäude belegen ist muss auch eine Abstimmung der Baumaßnahmen erforderlich sein
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ X R 4/21 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher offengehalten werden.