Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 20.2.2020 – 10 K 10184/17 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist dem Grunde nach der Idee des BFH-Urteils vom 8.12.2016 IV R 24/11 gefolgt.
Aus diesem Grunde ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Aufwendungen für die Anmietung von Locations und beweglichen Wirtschaftsgütern zur Durchführung von Produktionen, Events etc. nach § 8 Nr. 1 d und e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen sind.
Gegen die Entscheidung (die in den EFG 2021, 662 umfangreich kommentiert ist) ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH III R 22/20 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltung müssen daher in jedem Fall offen gehalten werden.