Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin zweimal Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, bei dem es sich um die Teilfläche eines größeren Grundstücks handelte, das der Eigentümer zunächst ungeteilt an Frau A. verkauft hatte, die die noch nicht vermessene Teilfläche sodann an die Klägerin weiterveräußerte.
Als der Kaufpreis erst mit einiger Verzögerung bereit stand, war das Grundstück bereits geteilt worden. Die Beteiligten hoben nunmehr die geschlossenen Kaufverträge wieder auf und die Klägerin erwarb ihren Grundstücksteil nunmehr unmittelbar vom Verkäufer, wobei Aufhebung und Neuabschluss der Verträge mittels aufschiebender Bedingungen miteinander verknüpft wurden.
Den Antrag der Klägerin, wegen der Aufhebung des ersten Kaufvertrags den entsprechenden Steuerbescheid gemäß § 16 GrEStG aufzuheben, lehnte das Finanzamt ab. Der Erwerbsvorgang sei in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden, sondern die Klägerin habe das Grundstück – nunmehr vom Eigentümer – erworben.
In seinem Urteil vom 21. Juni 2011 (3 K 12/11, Revision eingelegt, Az. des BFH II R 42/11) hatte das FG Hamburg zunächst die rechtzeitige Anfechtung des Ablehnungsbescheides festzustellen.
Die Klage hatte auch in der Sache Erfolg. § 16 GrEStG kommt zwar bei einer bloßen Vertragsübernahme nicht in Betracht, sondern setzt voraus, dass mit der zivilrechtlichen Aufhebung des Vertrags auch sein wirtschaftliches Ergebnis wieder beseitigt wird und die Parteien sich so stellen, als wäre er gar nicht erst zustande gekommen.
Für den vorliegenden Fall stellte das FG fest, dass die Parteien nach Beratung durch den Notar bewusst und ausdrücklich den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Vertragspartner gewählt hätten; eine solche Vereinbarung sei regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen
Auch sei der Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig gemacht worden, denn die Klägerin habe keine Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag behalten
Dass der Aufhebungsvertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen worden sei und die Klägerin gleichzeitig mit der Aufhebung einen neuen Übereignungsanspruch erworben habe, sei unerheblich
Der Fall der Klägerin unter-scheidet sich wesentlich von dem der Frau A, die ebenfalls, aber erfolglos gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid angegangen war. Denn Frau A. hatte ihre Rechtsposition über die Aufhebung des Kaufvertrages hinaus genutzt, um – im eigenen wirtschaftlichen Interesse – der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.