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Grundsatzverfahren beim BFH: Wie ist die Auflösung eines IAB im Rahmen einer Betriebsveräußerung zu behandeln?
Das FG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung vom 21.5.2015 - 2 K 14/14 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt - abweichend von der Entscheidung des BFH vom 20.12.2006 X 31/03, BStBl 2007 II, 852 zur ehemaligen Ansparrücklage -, dass die Auslösung eines IAB im Rahmen einer Betriebsveräußerung nicht dem begünstigten Gewinn hinzuzurechnen ist.
Das Urteil des FG baut auf dem Gedanken auf, dass nach der heute geltenden Regelung in § 7g EStG eine rückwirkende Auflösung im Jahr der Bildung erfolge.
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist eine NZB beim BFH, AZ X B 104/15 eingelegt worden.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Verfahren daher offen gehalten werden.