Laut einem aktuell veröffentlichten Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020) ist das Urteil des BFH vom 2.12.2019 (Az. II R 9/18) zugunsten der Steuerpflichtigen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Hintergrund ist eine seit Jahren andauernde Diskrepanz zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren Wertes (§ 198 BewG).
Laut Erbschaftsteuerrichtlinie R B 198 Abs. 3 S. 1 gilt als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.
Die BFH-Richter hingegen verlangen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.9.2013, Az. II R 61/11).
In dem neuen Erlass bekräftigt die Finanzverwaltung nochmals, dass Gutachten von „Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind“ anerkannt würden.
Damit werden zugunsten der Steuerpflichtigen erleichterte Anforderungen an den Gutachter bzw. die Nachweiserbringung nach § 198 BewG gestellt.