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Haben Sie Bauhandwerker im Mandantenkreis? - Nichtanwendungsschreiben des BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
Der BFH hat mit Urteil vom 8.10.2008 – V R 61/03 bzw. V R 27/06 entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses gegen ein gesondertes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und somit als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z.B. Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.
Hieraus ist verschiedentlich gefolgert worden, dass jeder Bauhandwerker, der derartige Leistungen erbringt, unter diese Regelung fällt. Das BMF beschränkt mit Schreiben vom 7.4.2009 die Anwendung nunmehr auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen.