Das FG Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beseitigung von Schäden, die durch einen Biber auf der Hausterrasse entstanden waren, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ging es um die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen zur Errichtung einer sog. Bibersperre außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Das FG Köln hat in seiner Entscheidung vom 1.12.2017, 3 K 625/7 beide Fragestellungen negativ beantwortet.
Sollten Sie jedoch von ähnlichen Fragestellungen betroffen sein, so sollten Sie die Hoffnung nicht aufgeben und entsprechende und auch parallele Fallgestaltungen offen halten.
Gegen die Entscheidung des FG Köln ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ VI B 14/18 nun beim BFH anhängig ist.