Das FG Nürnberg hat sich in seinem Urteil vom 17.10.2018 5 K 642/18 mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Es hat bei seiner Überprüfung festgestellt, dass der Hefeeinkauf im Verhältnis zum Mehleinkauf bei einer Bäckerei überdimensioniert gewesen ist.
Hieraus hat es geschlussfolgert, dass ein Schwarzeinkauf von Mehl naheliegt und sich daraus wiederum ergab, dass die Umsätze unvollständig deklariert worden sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist eine NZB beim BFH eingelegt worden, AZ BFH X B 149/18.