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Haben Sie schon für Ihre Mandanten (insbesondere Existenzgründer) eine Verlustfeststellung für Altjahre beantragt?
Das Problem
Fraglich ist, ob für bestandskräftige Veranlagungszeiträume, für die keine Verlustfeststellung nach § 10d EStG durchgeführt worden ist, nachträglich eine Verlustfeststellung erfolgen kann. Die Finanzverwaltung und das FG haben diese Frage negativ beantwortet.
Die Beurteilung durch den BFH
Der BFH, BStBl 2009 II, 897 hat diese Frage nunmehr – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – positiv beantwortet.
Praktischer Anwendungsfall
Die Entscheidung ist u.a. für die Fallgestaltungen interessant, in denen Aufwendungen für ein Erststudium entstanden sind, die nach überholter Rechtslage nicht zu Werbungskosten geführt haben. Zu dieser Fragestellung hat der BFH mit seiner Entscheidung, BFH/NV 2009, 1796 ff. ebenfalls eine grundlegend Stellung genommen. Danach ist ggf. eine Abzugsfähigkeit gegeben.
Da diese Kosten bisher im Regelfall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht worden sind, bietet sich hier ggf. ein Antrag auf Feststellung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG an.
Hinweis auf unser Seminar aktuell 1-2010
Im Rahmen unserer Veranstaltung aktuell 1-2010 werden wir auf diese Fragestellungen selbstverständlich eingehen.