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Haben Sie Stress im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Fahrtenbüchern Ihrer Mandanten?

Dann nehmen Sie bitte das Urteil des FG Niedersachsen v. 16.6.2021 9 K 276/19 rkr., mit perfekten Erläuterungen durch den FR Dr. Wackerbeck,

EFG 2022, 35 zur Hand.

 

Im Streitfall wollte das FA das Fahrtenbuch wegen folgender Mängel verwerfen:

  • Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben
  • Fehlende Ortsangaben für Übernachtungen im Hotel
  • Differenzen aus dem Vergleich zwischen den KM-Angaben im Fahrtenbuch und lt. Routenplaner
  • Fehlende Aufzeichnung von Tankstops

 

 

Das FG hat das Fahrtenbuch mit bemerkenswerten Kernsätzen anerkannt.

  • Es hat entschieden, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit nicht überspannt werden dürfen.
  • Im Berufsalltag steht für die Fahrtenbuchführung nur ein begrenztes Zeitkontingent zur Verfügung.
  • Es darf keine Verwerfung geben, ohne dass beachtliche Zweifel am Umfang der aufgezeichneten Privatfahrten bestehen.

 


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