Dann nehmen Sie bitte das Urteil des FG Niedersachsen v. 16.6.2021 9 K 276/19 rkr., mit perfekten Erläuterungen durch den FR Dr. Wackerbeck,
EFG 2022, 35 zur Hand.
Im Streitfall wollte das FA das Fahrtenbuch wegen folgender Mängel verwerfen:
- Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben
- Fehlende Ortsangaben für Übernachtungen im Hotel
- Differenzen aus dem Vergleich zwischen den KM-Angaben im Fahrtenbuch und lt. Routenplaner
- Fehlende Aufzeichnung von Tankstops
Das FG hat das Fahrtenbuch mit bemerkenswerten Kernsätzen anerkannt.
- Es hat entschieden, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit nicht überspannt werden dürfen.
- Im Berufsalltag steht für die Fahrtenbuchführung nur ein begrenztes Zeitkontingent zur Verfügung.
- Es darf keine Verwerfung geben, ohne dass beachtliche Zweifel am Umfang der aufgezeichneten Privatfahrten bestehen.