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Haftungsfalle für den Steuerberater: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld unter dem Corona-Schutzschirm

In einer aktuellen Veröffentlichung, Kösdi 2021, 22157 ff machen die beiden Autorinnen – Gallus und Hanning – darauf aufmerksam, dass aus Fehlberatungen zur o.a. Fragestellungen Regressansprüche der Mandanten und sogar Strafverfahren gegen den steuerlichen Berater entstehen können.

 

In ihrer Veröffentlichung stellen die beiden Autorinnen systematisch dar, dass die Beantragung von Kurzarbeitergeld auf zwei Säulen aufbaut.

 

Zunächst müssen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sein. Denn der Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen, ohne hierfür über eine Rechtsgrundlage zu verfügen. Rechtsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Regelung sein. Entsprechende Musterformulierung enthält die o.a. Veröffentlichung.

 

Die zweite Säule verlangt nach §§ 95 ff SGB III einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltsausfall, das Vorliegen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Hierbei sind jedoch die strengen Regeln der Rechtsprechung zu beachten.

 

Zur Vermeidung von erheblichen Haftungsrisiken empfehle ich daher die Literatur der o.a. Veröffentlichung.

 

 


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