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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet erneutem Nichtanwendungserlass

Mit Beschluss vom 18.03.10 IX B 227/09 hat der IX. Senat des BFH deutliche Worte gefunden. "Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen." Mit diesem Beschluss hat der BFH zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 181 in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. November 2009 der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht angewandt hatte, reagiert. Das Finanzamt hatte sich - zur Begründung seiner nunmehr vom BFH mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde - auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen.

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