Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1e GewStG führt bei den davon betroffenen Unternehmen häufig zu extremen Ergebnissen.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11 bezogen auf einen Konzertveranstalter (180 Anmietungen im Jahr für Konzertsäle) kein Problem bei der Hinzurechnung. Das Urteil ist jedoch noch nicht im BStBl veröffentlicht.
Nun erhält der BFH erneut die Gelegenheit, sich hier klar zu positionieren. Das FG Düsseldorf hat nämlich die Anmietung von Messeständen anders beurteilt. Nach seiner Auffassung liegt hier kein fiktives Anlagevermögen vor, vgl. FG Düsseldorf vom 29.1.2019 10 K 2717/17 G, Zerl. Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision eingelegt, die unter dem AZ III R 15/19 beim BFH anhängig ist.