Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 4.7.2019 VIII B 126´8/18 entschieden, dass die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2012 auszusetzen ist.
Mit seinem aktuellen BMF-Schreiben vom 27.11.2019 hat das BMF hierauf reagiert und folgt nunmehr – abweichend von der Regelung im BMF-Schreiben vom 14.12.2018 - der Rechtsauffassung des BFH.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Sie daher darauf achten, dass die Festsetzungen offen gehalten werden.