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Halten Sie sämtliche Fallgestaltungen zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e GewStG bei der Anmietung von Messeständen offen!

Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-4-2020 informiere ich Sie über die aktuelle Situation zur o.a. Fragestellung.

Ergänzend möchte ich Sie jedoch jetzt schon über ein weiteres Verfahren informieren, dass beim BFH nun aktuell anhängig ist.

Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G die Hinzurechnung abgelehnt und ist einem gleichlautenden Urteil des FG Düsseldorf, das ich mit Ihnen im Rahmen der Seminarveranstaltung aktuell-4-2020 bespreche, gefolgt.

Die Finanzbehörden haben gegen diese Entscheidung eine NZB eingelegt, die nun unter dem AZ III B 83/20 beim BFH anhängig ist.

Halten Sie daher sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen offen.


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