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Halten Sie sämtliche Fälle offen: Die ersten Musterverfahren zur Abgeltungsteuer sind bei den FG anhängig
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 01.01.2009 eingeführt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen gesondert von den übrigen Einkünften, mit einer Abschlagsteuer von 25 % besteuert.
Dabei bestimmt § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, dass ein Werbungskostenabzug generell nicht möglich ist. Lediglich der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 € pro Steuerpflichtigen, wird mindernd berücksichtigt.
Gegen diese generelle restriktive Möglichkeit, dass die tatsächlichen Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, sind die ersten Verfahren beim FG anhängig.
Die Nichtberücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten ist eine Ungleichbehandlung, die gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt (Art. 3 GG).
Die einschränkende "Option" gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Anwendung der Abschlagsteuer für eine bestimmte Kapitalanlage zu verzichten, kann den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht heilen. Dies gilt umso mehr, da die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Option kompliziert und nicht überschaubar sind und somit keine Garantie für eine Besteuerung nach dem Gleichheitsgrundsatz geben.
Refinanzierung der Kapitalanlage
Im Verfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 3260/10 F) werden die Kosten zur Finanzierung einer Kapitalanlage durch Kredit in den Steuerstreit eingebracht.
Zu enge Fassung der Optionsmöglichkeiten
Mit dem Streitfall, der beim FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) anhängig ist, wird deutlich, dass die Optionsmöglichkeiten vom Tatbestand viel zu eng gefasst sind und sich lediglich auf bestimmte Kapitalerträge aus einer Beteiligung aus einer Kapitalgesellschaft begrenzt. Dieser anhängige Fall zeigt, dass Verwaltergebühren, die unmittelbar in Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen, nicht abgezogen werden können. Da der Steuerpflichtige demenzkrank ist, sind überproportionale Verwaltergebühren zu verzeichnen, die den Zinsertrag mehr oder weniger aufzehren. Da nur der Sparerpauschbetrag abgezogen wird, ergibt sich eine deutliche steuerliche Mehrbelastung, auch gegenüber den Vorjahren.
Damit verstößt das System der Abgeltungsteuer gegen das zu wahrende objektive Nettoprinzip als auch gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 3 GG).
Es ist daher zu empfehlen, sämtliche Fälle offen zuhalten und die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.