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Handschriftliches Testament: Keine Grundbuchberichtigung ohne Erbschein

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, auf welche Weise im Todesfall eine Grundbuchberichtigung erfolgen kann.

Soweit ein notarielles Testament (= öffentliche Urkunde) vorliegt, genügt nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO die Vorlage des Testaments.

Soweit ein handschriftliches Testament gegebe ist, kann der Nachweis ausschließlich durch einen Erbschein erfolgen, vgl. OLG Schleswig vom 8.9.2021 Wx 49/21.


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