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Hat das DATEV-Postausgangsbuch Beweiskraft?
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit rechtskräftigem Urteil v. 16.6.2014 – 3 K 3014/14, EFG 2014, 1644 zu dieser Frage Stellung bezogen.
Die Rechtsfrage
Es stellt sich die Frage, ob ein elektronisch geführtes Postausgangsbuch der DATEV dazu geeignet ist, als Nachweis für eine fristwahrende Absendung zu dienen.
Die Beurteilung durch das FG Berlin-Brandenburg
Das FG Berlin-Brandenburg trifft eine eindeutige Aussage: Ein bei DATEV geführtes elektronisches Postausgangsbuch ist zum Nachweis der Absendung nicht geeignet, wenn die laufende Nummer des Postausgangsbuchs nicht zum Absendedatum passt, weil das Absendedatum nachträglich verändert werden kann.
Der Praxishinweis
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist m.E. sehr gut nachvollziehbar. Das Postausgangsbuch muss daher in sich schlüssig geführt werden. Stimmen die Angaben von ihrer chronologischen Reihenfolge her nicht, so hat das Führen des Postausgangsbuchs keine Relevanz im Anwendungsbereich des § 110 AO.