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Haushaltsnahe Dienstleistungen - Das BMF gibt seine einengende Rechtsauffassung auf und folgt nun dem BFH

Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 6.11.2014 VI R 1/13, BStBl 2015 II, 481 deutlich gemacht, dass er der wortgenauen Interpretation des Gesetzes nicht folgt. Danach waren seiner Rechtsauffassung auch Kosten für Schornsteinfegerleistungen, Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten und auch Reinigungs- und Kehrleistungen als Handwerkerleistungen abzugsfähig. Das BMF hat nun seinen Widerstand aufgegeben und folgt mit seinem neuen BMF-Schreiben vom 10.11.2015 der Rechtsauffassung des VI. Senats des BFH. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben selbst.

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