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Ehe oder Lebenspartnerschaft: Gestaltung von Verlusten aus V+V unter Einschaltung eines Lebenspartners
Der Sachverhalt
A und B haben als GbR gemeinsam ein bebautes Grundstück mit 2 Wohnungen erworben.
Sie haben im Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sie jeweils ein Nutzungsrecht an der Wohnung inne haben, die sie nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Nach aufwendigen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen sind die Wohnungen vermietet worden.
A vermietet die Wohnung an B.
B vermietet die Wohnung jedoch an die Lebensgefährtin von A, der C.
C hat jedoch keine eigenen Einkünfte zur Zahlung der Miete, so dass die Miete faktisch von A geleistet wird.
Die Beurteilung durch den XI. Senat des BFH, BFH v. 9.10.2013 XI R 2/13,
BFH-PR 2014, 235
Der XI. Senat des BFH sieht in der Überkreutzvermietung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Vermietung von eigenen Gebäudeteilen an einen anderen und die anschließende Zurückanmietung sei ausschließlich zur Erzielung des Werbungskostenabzugs vorgenommen worden.
Interessant sind die Ausführungen des XI. Senats zur Vermietung der Wohnung von B an A bzw. dessen Lebensgefährtin C.
Er beurteilt die Vermietung in diesem Falle nur deswegen als eine Überkreutzvermietung, weil C nicht über entsprechende eigenen Einkünfte verfügt.
Der Praxishinweis
Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass der BFH die Überkreutzvermietung grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gestaltungsmissbrauchs zuordnet.
Interessant wird die Gestaltung aber, wenn die Vermietung an die Lebensgefährten mit eigenem Einkommen erfolgt.
Aus dem Urteil des XI. Senats wird deutlich, dass er das Mietverhältnis zwischen B und C nur aus dem Grunde wie eine Vermietung zwischen B und A beurteilt, weil C nicht über entsprechende Einkünfte verfügt, um die vereinbarte Miete zu leisten.