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Höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag für Urenkel bei vorversterben vorangegangenen Generationen?

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 28.2.22, 3 K 210/21) ging es um die Frage, ob Urenkel bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen einen Anspruch auf einen höheren als den in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorgesehenen Freibetrag von 100.000 Euro haben.

 

Im Sachverhalt erbte die (Stief-)Urenkelin. Deren Eltern und Großeltern waren bereits vorverstorben. Deswegen machte sie einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Freibetrag von 100.000 Euro an.

 

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

 

Begründung:

 

  • Die gesetzliche Verwendung „Kinder der Kinder“ für den Freibetrag von 200.000 Euro meine ausschließlich Enkel, nicht aber Urenkel.

 

  • Somit unterfalle die Klägerin als Urenkelin den übrigen Personen der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

 

Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Ein Aktenzeichen stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht zur Verfügung.

 


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